Vereinssatzung
Fairplayers - Pforzheim
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Name „Fairplayers – Pforzheim“.
Er soll nun in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
führt er den Zusatz „e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim - Dillweißenstein
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1.2 Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Zweck des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung im Rahmen einer
Fußballfreizeitmannschaft.
Der Verein dient zum Betreiben des Sportes. Das betreiben erfolgt im
Rahmen von Trainingseinheiten und Teilnahme an Turnieren und anderen
diversen Sportveranstaltungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1 Der Verein verfolgt mit dem im §2 genannten Ziel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
3.2 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
4.2 Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern
b) außerordentlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
4.3 Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen.
4.4 Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
4.5 Auf Vorschlag des Gesamtvereins kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
4.6 Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten oder Aufgrund besonderer persönlicher oder familiären Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches
Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
5.2 Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/de gesetzlichen Vertretern zu stellen.
5.3 Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
5.4 Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt aus dem Verein ( Kündigung )
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein
d) Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen
6.2 Der Austritt aus dem Verein (Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit
möglich. Die Mitgliedschaft endet in jedem Falle zum Ende des laufenden
Kalenderjahres. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet
nicht statt.
6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte
Adresse im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn
nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist und in
dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der
Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
6.4 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende
Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.
6.5 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, in
sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die
Vereinssatzung schuldig gemacht hat.
6.6 Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur
Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Gesamtvorstand entscheidet
mit einer Zwei – Drittel Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort
mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
6.7 Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen Mitglied das
Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an dem Gesamtvorstand
zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste
Mitgliederversammlung.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Es sind ein Mitgliedsantrag zu stellen. Und eine- soweit von der
Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.
7.2 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit
bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach
Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die
Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.
7.3 Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen
und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
7.4 Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft
kann der Gesamtvorstand besondere Beitragsregelungen festlegen.
§ 8 Ehrenmitglieder
8.1 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt
werden, die sich um das Vereinswesen innerhalb oder außerhalb besonders
Verdient gemacht haben.
8.2 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitglieder-
versammlung, die Empfehlung hierzu kann von jedem Mitglied ausgehen.
8.3 Ehrungen erfolgen für
a) langjährige Mitgliedschaft
b) verdienstvolle Mitgliedschaft
Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen
werden.
§ 9 Die Organe des Vereins
9.1 Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Gesamtvorstand
9.2 Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 10 Leitung des Vereins
10.1 Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden ( Präsidenten ),
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden - Wirtschaft
c) dem stellvertretenden Vorsitzenden –Sport
d) dem Hauptkassier
e) dem Kassenwart – Vereinsheim –
f) dem Schriftführer
g ) den Beisitzern
10.2 Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist
einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden
nur bei Verhinderung des Präsidenten oder in dessen Auftrag
vertretungsbefugt sind.
10.3 Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
10.4 Der Vorstand wird von deren Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;
er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes in
Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom
Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
10.5 Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
§ 11 Mitgliederversammlung
11.1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die
höchste und letzte Entscheidungs- Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
11.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten
Quartal statt.
11.3 Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das
Interesse das Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
11.4 Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von
zwei Wochen schriftlich durch persönliche Zustellung einberufen. Dabei ist die
vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
11.5 Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden , bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
11.6 Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
11.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von
der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig..
11.8 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.
11.9 Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig
13.1 Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes.
13.2 Entlastung des Gesamtvorstandes.
13.3 Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes
13.4 Wahl der Kassenprüfer
13.5 Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des
Vereins
13.6 Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen
13.7 Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse
13.8 Beschlussfassung über eingereichte Anträge
§ 14 Kassenprüfer
14.1 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem
Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören.
14.2 Die Amtszeit entspricht der des Gesamtvorstandes.
14.3 Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen
Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem
Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.
§ 15 Vereinsordnungen
Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.s. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen.
a) Ehrenordnung
b) Beitragsordnung
c) Finanzordnung
d) Geschäftsordnung
e) Verwaltungs- und Reisekostenordnung
§ 16 Protokollierung
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
17.2 Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der
Auflösung der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
17.3 Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Pforzheim, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
§ 18 Satzungsänderungen
18.1 Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
18.2 Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.
§ 19 Gültigkeit dieser Satzung
19.1 Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18.05.2014
beschlossen.
19.2 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. |