Vereinssatzung

Vereinssatzung

Fairplayers - Pforzheim

 

§ 1  Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1.1        Der Verein trägt den Name „Fairplayers – Pforzheim“.

            Er soll nun in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung 

            führt er den Zusatz „e.V.“

            Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim - Dillweißenstein

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

1.2      Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

          

§ 2  Zweck des Vereins

 

2.1         Der Zweck des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung im Rahmen einer

           Fußballfreizeitmannschaft.

           Der Verein dient zum Betreiben des Sportes. Das betreiben erfolgt im

           Rahmen von Trainingseinheiten und Teilnahme an Turnieren und anderen 

           diversen Sportveranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

3.1         Der Verein verfolgt mit dem im §2 genannten Ziel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

 

3.2         Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.3      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

           werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft

           als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

           Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des

           Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen 

           begünstigt  werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

4.1        Mitglied des Vereins können nur natürliche  oder juristische Personen werden.

 

4.2        Der Verein besteht aus

a)    ordentlichen Mitgliedern

b)    außerordentlichen Mitgliedern

c)    Ehrenmitgliedern

 

4.3        Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben  beteiligen.

4.4        Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

 

4.5        Auf Vorschlag des Gesamtvereins kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

4.6        Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten oder Aufgrund besonderer persönlicher oder familiären Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

5.1      Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches

         Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.

 

5.2      Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder

         Geschäftsunfähigen ist von dem/de gesetzlichen Vertretern zu stellen.

 

5.3      Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.

 

5.4      Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

6.1    Die Mitgliedschaft endet durch

 

a)      Austritt aus dem Verein ( Kündigung )

 

b)     Streichung von der Mitgliederliste

 

c)     Ausschluss aus dem Verein

 

d)      Tod/Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

 

6.2    Der Austritt aus dem Verein (Kündigung ) erfolgt durch schriftliche Erklärung 

          gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit

          möglich. Die Mitgliedschaft endet in jedem Falle zum Ende des laufenden

          Kalenderjahres. Eine Rückvergütung von bezahlten Vereinsbeiträgen findet

          nicht statt.

 

6.3     Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der

          Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher

          Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte

          Adresse im Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn  

          nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat vergangen ist und in  

           dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der 

           Beschluss des Gesamtvorstandes  über die Streichung soll dem Mitglied

           mitgeteilt werden.

 

6.4     Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund erlöschen alle    

          Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende

          Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende

          Beitragspflichten bleiben hiervon unberührt.

 

6.5      Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein

           Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, in

           sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die          

            Vereinssatzung schuldig gemacht hat.

 

6.6       Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur

            Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Der Gesamtvorstand entscheidet

            mit einer Zwei – Drittel Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort

             mit Beschlussfassung wirksam. Der Beschluss des Vorstandes ist dem

             Mitglied schriftlich  mitzuteilen.

 

6.7       Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen Mitglied das

            Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei

            Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an dem Gesamtvorstand

            zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende

            Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste

            Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

7.1       Es sind ein Mitgliedsantrag zu stellen. Und eine- soweit von der

            Mitgliederordnung festgelegt – Aufnahmegebühr zu leisten.

 

7.2        Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlungsweise und Fälligkeit

             bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach

            Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die

            Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt werden.

 

7.3       Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen

            und –pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

7.4        Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft

             kann der Gesamtvorstand besondere Beitragsregelungen festlegen.

 

§ 8 Ehrenmitglieder

 

8.1        Zu Ehrenmitgliedern des Vereins sollen nur solche Personen ernannt

             werden, die sich um das Vereinswesen innerhalb oder außerhalb besonders

             Verdient gemacht haben.

 

8.2       Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitglieder-    

            versammlung, die Empfehlung hierzu kann von jedem Mitglied ausgehen.

8.3     Ehrungen erfolgen für

 

          a)  langjährige Mitgliedschaft

 

           b) verdienstvolle Mitgliedschaft

           

           Die Ehrungen sollen jeweils in den Mitgliederversammlungen vollzogen

           werden.

 

§ 9 Die Organe des Vereins

 

9.1     Organe des Vereins sind

 

           a)  die Mitgliederversammlung

 

           b)   der Gesamtvorstand

 

9.2     Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 10 Leitung des Vereins

 

  10.1    Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

 

               Der Vorstand besteht aus

 

    a)   dem Vorsitzenden ( Präsidenten ),

 

    b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden  - Wirtschaft

 

    c)   dem stellvertretenden Vorsitzenden –Sport

 

    d)   dem Hauptkassier

 

    e)  dem Kassenwart – Vereinsheim –

 

    f)   dem Schriftführer

 

    g )  den  Beisitzern

 

10.2    Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die

           stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist

           einzelvertretungsberechtigt.

           Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden

           nur bei Verhinderung des Präsidenten oder in dessen Auftrag

           vertretungsbefugt sind.

 

10.3    Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.

 

10.4    Der Vorstand  wird von deren Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt;

           er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes in

           Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom

           Vereinsausschuss ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

 

10.5    Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

11.1    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die

           höchste und letzte Entscheidungs- Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

 

11.2    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten 

           Quartal statt.

 

11.3    Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das

           Interesse das Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem

          fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand

          schriftlich verlangt wird.

 

11.4    Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder den

          stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von

          zwei Wochen schriftlich durch persönliche Zustellung einberufen. Dabei ist die

          vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

11.5   Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden , bei dessen

          Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

11.6    Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

           Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen

           gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

 

11.7    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von

           der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig..

 

11.8    Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln notwendig.

 

11.9    Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

 

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig

           

13.1    Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes.

 

13.2    Entlastung des Gesamtvorstandes.

 

13.3     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

 

13.4    Wahl der Kassenprüfer

 

13.5     Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des

            Vereins

 

 

13.6    Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenvorständen

 

13.7    Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse

 

13.8    Beschlussfassung über eingereichte Anträge

 

§ 14 Kassenprüfer

 

14.1     Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem

            Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören.

 

14.2     Die Amtszeit entspricht der des Gesamtvorstandes.

 

14.3     Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen

            Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem

            Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

§ 15 Vereinsordnungen

 

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.s. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen.

 

a)     Ehrenordnung

 

b)     Beitragsordnung

 

c)     Finanzordnung

 

d)     Geschäftsordnung

 

e)     Verwaltungs- und Reisekostenordnung

 

§ 16 Protokollierung

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

 

17.1     Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der 

            abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

17.2     Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der

            Auflösung der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden als die

            Liquidatoren des Vereins bestellt.

 

17.3    Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Pforzheim, die es

           ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

 

§ 18 Satzungsänderungen

 

18.1    Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer

           Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

18.2    Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der

           Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

 

§ 19 Gültigkeit dieser Satzung

 

19.1    Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am  18.05.2014   

           beschlossen.

 

19.2    Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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